Staatliche Anerkennung
Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter:in/Sozialpädagog:in wird aufgrund eines Bachelorabschlusses in Sozialer Arbeit und der Absolvierung einer Praxisphase erteilt. Die Praxisphase dauert in der Regel ein Jahr in Vollzeit und wird postgradual, also nach erfolgreichem Abschluss des B.A. Soziale Arbeit absolviert. Dieses so genannte Anerkennungsjahr schließt mit einer unbenoteten Kolloquiumsprüfung ab.
Dieser zweite Qualifikationsabschnitt als Sozialarbeiter:in/Sozialpädagog:in nach dem B.A. Studium „sichert berufspraktische Kompetenzen in einem Handlungsfeld mit besonderer professioneller und gesellschaftlicher Verantwortung, wo die Bearbeitung von Herausforderungen nicht selten weitreichende Konsequenzen für Menschen haben kann“ (QR SozArb, S. 11).
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Anerkennungsjahres bildet das hessische Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und - pädagogen, […] (Sozialberufeanerkennungsgesetz), Stand 14. Dezember 2021
Außerdem zu beachten ist die Satzung der Hochschule Darmstadt über die Ausgestaltung und Durchführung des Berufspraktikums und staatliche Anerkennung am Fachbereich Soziale Arbeit, Stand 11.10.2016
Vor Beginn muss ein Antrag auf Zulassung zum Anerkennungsjahr beim Praxisreferat gestellt werden, erst nach dieser Zulassung kann das Anerkennungsjahr beginnen.
Unten finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.
Bitte lesen Sie auch die o.g. Satzung, dadurch klären sich viele weitere Fragen.
Sie können auch gerne mit dem Praxisreferat direkt Kontakt aufnehmen, wenn Sie weitere Fragen haben.
Meilensteine zum Anerkennungsjahr und zum Kolloquium
- Sie haben den B.A. Soziale Arbeit abgeschlossen
- Sie suchen sich eine Stelle für das Anerkennungsjahr. Klären Sie frühzeitig, ob die Stelle für die Durchführung des Anerkennungsjahres anerkannt ist (s.u.).
- Ist die Stelle von der h_da noch nicht anerkannt, reichen Sie einen Antrag auf Anerkennung der Praxisstelle oder ggf. die Anerkennungsurkunde einer anderen Hochschule ein.
- Sie reichen das Formular „Antrag auf Zulassung zum Anerkennungsjahr“ und einen Entwurf des Ausbildungsvertrags per Mail bei praxisreferat.fbs@h-da.de ein.
- Sie erhalten vom Praxisreferat eine Nachricht über ihre Zulassung zum Anerkennungsjahr, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
- Abgeschlossener Bachelor in Sozialer Arbeit
- Die Praxisstelle ist nach § 7 Abs. 1 der Satzung anerkannt
- Die Anleitung ist nach § 7 Abs. 1 S. 3 der Satzung geeignet
- Gegebenenfalls eine Verkürzung nach § 13 der Satzung beantragen
- Danach unterschreiben Sie Ihren Ausbildungsvertrag.
- Sie reichen eine unterschriebene Kopie des Ausbildungsvertrags im Praxisreferat ein.
- Das Praxisreferat informiert Sie, in welcher SiA-Gruppe Sie mit Arbeitsbeginn sein werden und teilt Ihnen alle relevanten Termine und Informationen mit.
- Innerhalb der ersten acht Wochen nach Arbeitsbeginn reichen Sie Ihren Ausbildungsplan gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung zur Genehmigung per Mail im Praxisreferat ein.
- Gegen Ende des Anerkennungsjahres melden Sie sich zum Kolloquium an, siehe § 17 Abs. 1 der Satzung.
Mit bestandenem Kolloquium beantragen Sie die Urkunde als „Staatlich anerkannte/r Sozialpädagog_in/ Sozialarbeiter_in“
Ab wann kann ich mein Anerkennungsjahr beginnen?
Das Anerkennungsjahr kann formal aus Sicht der Hochschule frühestens am Tag nach erfolgreichem Abschluss aller Module des B.A. Studiengangs inkl. des bestandenen B.A. Kolloquiums begonnen werden.Arbeitsvertragliche Regelungen mit dem Arbeitgeber bleiben unberührt.
Vor Beginn muss ein Antrag auf Zulassung zum Anerkennungsjahr beim Praxisreferat gestellt werden, erst nach dieser Zulassung kann das Anerkennungsjahr beginnen.
Gibt es eine Frist für den Beginn des Anerkennungsjahres?
Nach Abschluss Ihres Bachelorstudiums sollen Sie das Anerkennungsjahr innerhalb von drei Jahren abgeschlossen haben, es geht theoretisch auch später. Dabei sollten Sie jedoch folgende Aspekte bedenken: Sollte die Hochschule das Anerkennungsjahr irgendwann in das Studium integrieren, wäre nach einer Übergangsfrist kein Anerkennungsjahr mehr möglich. Des Weiteren könnte die Hochschule für die Begleitung des Anerkennungsjahres Gebühren erheben, insbesondere bei Überschreitung der oben genannten drei Jahre. Zudem wird für Sie persönlich mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Studienabschluss ein Wechsel in den Status als Sozialarbeiter:in im Anerkennungsjahr zunehmend schwieriger und (je nach Lebenssituation) eventuell finanziell immer weniger machbar.
Wann stelle ich den Antrag auf Zulassung zum Anerkennungsjahr?
Der Antrag sollte frühzeitig, am besten ca. vier Wochen vor Beginn des Anerkennungsjahres gestellt werden. Das Praxisreferat muss Ihre Voraussetzungen und die Anerkennung Ihrer Praxisstelle prüfen. Vor dieser Zulassung kann das Anerkennungsjahr nicht beginnen.
Kann ich mit einem Master in Soziale Arbeit das Anerkennungsjahr machen, wenn mein Bachelor nicht in Sozialer Arbeit absolviert wurde?
Nein, das ist nicht möglich. Ein Bachelor im Studiengang Sozialen Arbeit ist zwingend erforderlich.
Muss ich als Sozialarbeiter:in im Anerkennungsjahr Semesterbeitrag zahlen?
Nein, als Sozialarbeiter:in im Anerkennungsjahr haben Sie keinen Studierendenstatus, demnach muss auch kein Semesterbeitrag gezahlt werden.
Welche Praxisstelle ist geeignet?
Das Anerkennungsjahr ist nur in vom Praxisreferat anerkannten Praxisstellen möglich. Die Anerkennung als Stelle erfolgt durch den „Antrag auf Anerkennung als Praxisstelle“, der beim Praxisreferat gestellt werden muss. Sollte Ihre Stelle noch nicht anerkannt sein, kümmern Sie sich frühzeitig um die Anerkennung.
Grundsätzlich muss die Stelle in einem Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit verortet sein und es müssen staatlich anerkannte Sozialpädagog:innen/ Sozialarbeiter:innen dort arbeiten, die auch die Anleitung übernehmen.
Wie finde ich eine Stelle für das Anerkennungsjahr?
Grundsätzlich suchen Sie sich eigenständig eine Praxisstelle (Jobbörsen/ Arbeitsagenturen/ einschlägige Internetplattformen) Aktuelle Stellenausschreibungen finden Sie unten.
Kann ich das Anerkennungsjahr in einer anderen Stadt oder einem anderen Bundesland absolvieren?
Grundsätzlich ist es möglich das Anerkennungsjahr in einer anderen Stadt oder einem anderen Bundesland zu machen. Kümmern Sie sich aber frühzeitig darum, wie und wo Sie die wöchentlichen, notwendigen Studientage absolvieren. Hochschulen in der Nähe Ihrer Stelle, die ebenfalls die staatliche Anerkennung anbieten, nehmen auch externe SiA in die praxisbegleitenden Veranstaltungen auf. Das Praxisreferat kann Sie hierbei unterstützen. Das Kolloquium findet an der h_da statt.
Kann ich das Anerkennungsjahr im Ausland absolvieren?
Grundsätzlich ja, wenn die Praxisstelle den Anforderungen entspricht ist dies möglich. Besprechen Sie diese Option frühzeitig mit dem Praxisreferat, da auch hier die Anforderungen an die Teilnahme von Studientagen, Studienwochen und Supervisionsangeboten erfüllt sein müssen. Weiter muss die Praxisstelle durch das Praxisreferat anerkannt werden.
Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit einer Erasmus+ Förderung. Wenden Sie sich hierzu bitte an das International Office.
Kann ich mein Anerkennungsjahr verkürzen?
Regulär ist das Anerkennungsjahr über einen Zeitraum von zwölf Monaten in Vollzeit ca. 40 Stunden zu absolvieren. Auf Antrag ist es möglich das Anerkennungsjahr bei entsprechender vorheriger Berufserfahrung und/oder Ausbildung (insbesondere staatl. anerkannte:r Erzieher:in) zu verkürzen. Die Voraussetzungen für die Verkürzung entnehmen Sie bitte der Satzung. Der Antrag auf Verkürzung muss mit dem Antrag auf Zulassung zum Anerkennungsjahr gestellt werden.
Kann ich das Anerkennungsjahr in Teilzeit absolvieren?
Regulär ist das Anerkennungsjahr in 12 Monaten in Vollzeit mit ca. 40 Wochenstunden (inkl. Freistellung von 8 Wochenstunden für den Studientag) zu absolvieren.
Teilzeit ist grundsätzlich möglich. Das Anerkennungsjahr verlängert sich dann entsprechend. Folgende Teilzeitmodelle sind möglich:
50 % der regulären Arbeitszeit, Verlängerung um 12 Monate auf insgesamt 24 Monate (inkl. Freistellung von 4 Wochenstunden für den Studientag)
75 % der regulären Arbeitszeit, Verlängerung um 4 Monate auf insgesamt 16 Monate (inkl. Freistellung von 6 Wochenstunden für den Studientag)
Was sind die praxisbegleitenden Veranstaltungen an der Hochschule und wann finden diese statt?
Die praxisbegleitenden Veranstaltungen dienen insbesondere der Vertiefung von theoretischen, methodischen und rechtlichen Grundlagen, der Praxisreflexion, der Selbstreflexion, aber auch dem persönlichen Austausch. Als regelmäßige praxisbegleitende Veranstaltungen zählen die Studientage, die Studienwochen und die Supervision.
Die Studientage finden verpflichtend während der Vorlesungszeiten mittwochs an der Hochschule Darmstadt statt. Der erste Studientag ist somit der erste Mittwoch innerhalb der Vorlesungszeit nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Vorlesungszeiten können Sie der Internetseite der h_da entnehmen https://h-da.de/termine
Außerhalb der Vorlesungszeiten dient der Mittwoch dem Selbststudium, d.h. die SiA sind während des gesamten Anerkennungsjahres mittwochs von der Einrichtung freigestellt. Der Studientag wird als ein Arbeitstag, also mit Ihrer täglichen Regelstundenanzahl (je nach Vertrag, z.B. 8 Stunden bei einer 40 Stundenwoche) berechnet.
Der Studientag findet in festen SiA-Gruppen statt, die von Lehrenden der Hochschule gestaltet werden.Die Supervisionsgruppe ist ein Angebot an alle SiA, in einer anderen Gruppenzusammensetzung, in der relevante Themen, wie z.B. Konflikte supervisorisch bearbeitet werden können. Die Supervision ist freiwillig und findet im Anschluss an die SiA-Gruppen statt.
Einmal pro Semester findet eine Studienwoche statt. Im Rahmen der Studienwoche bietet der Studiengang Soziale Arbeit an fünf Tagen pro Semester Veranstaltungen und Workshops ausschließlich für die SiA an. Die Termine werden frühzeitig bekannt gegeben, damit die Einrichtungen entsprechend den Personaleinsatz planen können. Die Anwesenheit an allen Tagen der Studienwoche ist verpflichtend und Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium. In der Regel muss an zwei Studienwochen teilgenommen werden.
Was ist der Ausbildungsplan?
Der Ausbildungsplan ist das Ergebnis der Aushandlung zwischen der/dem SiA und der/dem Anleiter:in in der Praxisstelle. Der Anleitungsprozess wird detailliert beschrieben, Lernziele und Aufgaben werden festgehalten. Die Kompetenzen und Schwerpunkte der SiA finden Berücksichtigung ebenso wie die Voraussetzungen der Einrichtung.
Der Ausbildungsplan ist dem Praxisreferat innerhalb von acht Wochen nach Beginn des Anerkennungsjahres unterschrieben zur Genehmigung vorzulegen (elektronisch genügt). Bitte beachten Sie, dass ein Anerkennungsjahr ohne genehmigten Ausbildungsplan nicht zum Kolloquium befugt.
Was ist zu tun, wenn ich am Studientag krank bin?
Eine Krankmeldung muss sowohl bei der SiA-Gruppenleitung als auch bei dem Arbeitgeber eingehen. Bei mehr als drei Fehltagen pro Semester in der SiA-Gruppe kann in der Regel die Teilnahme nicht bescheinigt werden. Setzen Sie sich in diesem Falle frühzeitig mit dem Praxisreferat in Verbindung.
Was ist, wenn ich länger erkrankt bin?
Ist die/ der SiA mehr als vier Wochen während des Anerkennungsjahres erkrankt, verlängert sich dieses um diese Zeit. Wird das Anerkennungsjahr um mehr als zwölf Monate unterbrochen entscheidet der Praktikumsausschuss auf begründeten Antrag, ob das Jahr zu wiederholen ist.
Stehen mir Vergünstigungen zu?
Es besteht die Möglichkeit den Ausbildungstarif der öffentlichen Verkehrsmittel zu beantragen. Die öffentlichen Verkehrsgesellschaften geben hierzu Auskunft. Das Praxisreferat bestätigt gerne entsprechende Anträge.
Praxisreferat
Kommunikation
Adelungstraße 51
64283 Darmstadt
Büro: E10, 1.16
Telefonische Sprechstunde
Montag 11:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 12:00 - 14:00 Uhr
Ausbildungspläne Anerkennungsjahr
Kommunikation
Adelungstraße 51
64287 Darmstadt
Büro: E10, 1.09
Telefonische Sprechstunde
Montag 11:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 12:00 - 14:00 Uhr
Sekretariat Staatliche Anerkennung
Kommunikation
Adelungstraße 51
64283 Darmstadt
Büro: E10, 1.10